Folglich begann die Beschwerdefrist am 19. Dezember 2024 zu laufen und endete am 30. Dezember 2024. Zumal die im Übrigen formgerechte Beschwerde am 30. Dezember 2024 der Schweizerischen Post übergeben wurde, erfolgte sie fristgerecht. 2.3 Soweit die Beschuldigten 1 und 2 die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in Frage stellen, ist unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Vollmacht vom 5. Mai 2025 festzustellen, dass Rechtsanwalt E.________ (nunmehr) gehörig bevollmächtigt ist.