6B_304/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.5). Bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). 2.2.2 Gemäss Sendungsnachweis der Schweizerischen Post wurde die angefochtene Verfügung am 11. Dezember 2024 zum Versand angemeldet und der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 zugestellt. Folglich begann die Beschwerdefrist am 19. Dezember 2024 zu laufen und endete am 30. Dezember 2024.