Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Wurde ein Rechtsbeistand bestellt, werden Mitteilungen rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2019 vom 31. Juli 2019 E. 2; 6B_304/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.5).