2.2 2.2.1 Wenn die Beschuldigten 1 und 2 die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bestreiten, ist festzuhalten, dass die zehntägige Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO).