BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin, welche sich im Verfahren EO 21 11172 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hat, ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).