Eventualiter sei diese abzuweisen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025 und den Beschuldigten 1 und 2 Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Schreiben vom 18. März 2025 gab das Bundesamt für Justiz bekannt, dass das Zustellungsersuchen vom 13. Januar 2025 (wohl gemeint: 28. Jan-