Gleichzeitig wurde Rechtsanwältin B.________ aufgefordert, sich bis am 13. Februar 2025 kurz zur Frage einer möglichen Interessenskollision hinsichtlich der gleichzeitigen Vertretung der beiden Beschuldigten zu äussern. Ebenfalls wurde dem Beschuldigten 2 eine Kopie der Beschwerde zugestellt. Überdies wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme für die Beschuldigten 1 und 2 bis zum 13. Februar 2025 verlängert. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2025 beantragten die Beschuldigten 1 und 2 das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei diese abzuweisen.