StPO durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern erfolgen werde. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 gab die private Verteidigerin des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin B.________, bekannt, dass nunmehr auch der Beschuldigte 2 sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde von genanntem Schreiben Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde Rechtsanwältin B._____