2 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Januar 2025 insoweit, als dem Beschuldigten 2 eine Kopie der Beschwerde zugestellt wurde. Sodann wurde der Beschuldigte 2 aufgefordert, innert zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben (Art. 87 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für den Fall, dass eine entsprechende Mitteilung ausbleiben sollte, wurde in Aussicht gestellt, dass die Zustellung künftig gestützt auf Art. 88 Abs. 1 Bst. c StPO durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern erfolgen werde.