In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 8. Januar 2025 ein Beschwerdeverfahren, stellte den anderen Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 gab das Bundesamt für Justiz bekannt, dass das Ersuchen betreffend Zustellung der vorerwähnten Verfügung an den Beschuldigten 2 nicht weitergeleitet werden könne. In der Folge revozierte die Verfahrensleitung am 28. Januar 2025 Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Januar 2025 insoweit, als dem Beschuldigten 2 eine Kopie der Beschwerde zugestellt wurde.