Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 3 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ AG v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung, evtl. Pfändungsbetrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 10. Dezember 2024 (EO 21 11172) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) ein Strafverfahren (EO 21 11172) wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, evtl. Pfändungsbetrug zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, D.________ AG, (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 sistierte die Vorinstanz die Untersu- chung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 30. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und stellte folgende Anträge: 1. In Aufhebung der beiliegenden Verfügung der Beschwerdegegnerin (Beilage 1) sei das Strafverfah- ren nicht zu sistieren und beförderlich weiterzuführen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 8. Januar 2025 ein Beschwerdever- fahren, stellte den anderen Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 gab das Bun- desamt für Justiz bekannt, dass das Ersuchen betreffend Zustellung der vorerwähn- ten Verfügung an den Beschuldigten 2 nicht weitergeleitet werden könne. In der Folge revozierte die Verfahrensleitung am 28. Januar 2025 Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Januar 2025 insoweit, als dem Beschuldigten 2 eine Kopie der Beschwerde zugestellt wurde. Sodann wurde der Beschuldigte 2 aufgefordert, innert zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben (Art. 87 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für den Fall, dass eine entsprechende Mitteilung ausbleiben sollte, wurde in Aussicht gestellt, dass die Zustellung künftig gestützt auf Art. 88 Abs. 1 Bst. c StPO durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern erfolgen werde. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 gab die private Verteidigerin des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin B.________, bekannt, dass nunmehr auch der Beschuldigte 2 sie mit der Wahrung seiner Interessen be- auftragt habe und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Mit Verfü- gung vom 3. Februar 2025 wurde von genanntem Schreiben Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde Rechtsanwältin B.________ aufgefordert, sich bis am 13. Februar 2025 kurz zur Frage einer möglichen Interessenskollision hinsichtlich der gleichzeitigen Vertretung der beiden Beschuldigten zu äussern. Ebenfalls wurde dem Beschuldigten 2 eine Kopie der Beschwerde zugestellt. Überdies wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und die Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme für die Beschuldigten 1 und 2 bis zum 13. Februar 2025 verlängert. Mit Stel- lungnahme vom 11. Februar 2025 beantragten die Beschuldigten 1 und 2 das kos- tenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei diese abzuweisen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Stel- lungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025 und den Beschul- digten 1 und 2 Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel ver- zichtet werde. Mit Schreiben vom 18. März 2025 gab das Bundesamt für Justiz be- kannt, dass das Zustellungsersuchen vom 13. Januar 2025 (wohl gemeint: 28. Jan- 2 uar 2025) negativ beantwortet werden müsse. Am 23. April 2025 stellte die Verfah- rensleitung fest, dass sich keine aktuelle Vollmacht der Beschwerdeführerin in den Akten befindet und forderte sie zum Einreichen einer aktuellen Vollmacht ein. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde von der Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2025 Kenntnis genommen und gegeben. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin, welche sich im Verfahren EO 21 11172 als Straf- und Zivilklä- gerin konstituiert hat, ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 2.2.1 Wenn die Beschuldigten 1 und 2 die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bestreiten, ist festzuhalten, dass die zehntägige Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Straf- behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Post- sendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adres- saten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Wurde ein Rechtsbeistand bestellt, werden Mitteilungen rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2019 vom 31. Juli 2019 E. 2; 6B_304/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.5). Bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). 2.2.2 Gemäss Sendungsnachweis der Schweizerischen Post wurde die angefochtene Verfügung am 11. Dezember 2024 zum Versand angemeldet und der Beschwerde- führerin am 18. Dezember 2024 zugestellt. Folglich begann die Beschwerdefrist am 19. Dezember 2024 zu laufen und endete am 30. Dezember 2024. Zumal die im Übrigen formgerechte Beschwerde am 30. Dezember 2024 der Schweizerischen Post übergeben wurde, erfolgte sie fristgerecht. 2.3 Soweit die Beschuldigten 1 und 2 die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in Frage stellen, ist unter Berücksichtigung der im Beschwerde- verfahren nachgereichten Vollmacht vom 5. Mai 2025 festzustellen, dass Rechtsan- walt E.________ (nunmehr) gehörig bevollmächtigt ist. 3 2.4 Was die mit Verfügung vom 3. Februar 2025 thematisierte mögliche Interessenskol- lision hinsichtlich der gleichzeitigen Vertretung der beiden Beschuldigten anbelangt, gelangt die Kammer mit Rechtsanwältin B.________ zum Schluss, dass eine solche mit Blick auf die Frage nach der Rechtmässigkeit der Sistierung nicht auszumachen ist. 2.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann vorab auf die der Kammer vorlie- genden Akten verwiesen werden. 3.1 Wie dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 3. September 2024 (nachfolgend: Nachtrag der Kantonspolizei) entnommen werden kann – und im Übrigen unbestrit- ten ist –, wurden die Beschuldigten 1 und 2 rechtskräftig unter solidarischer Haftbar- keit zur Zahlung von CHF 2'196'626.35 zzgl. Zins und Verfahrenskosten an die Be- schwerdeführerin verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2020 vom 29. Sep- tember 2020 betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit). Dass das in diesem Zu- sammenhang erhobene Revisionsgesuch mit Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2021 vom 14. Juni 2021 abgewiesen wurde, ist ebenfalls unbestritten. Mit Strafanzeige vom 29. Oktober 2021 wirft die Beschwerdeführerin den Beschuldigten 1 und 2 nun- mehr Pfändungsbetrug, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden vor. Konkret sollen sie bei der Pfändung weder ihre flüssigen Vermögenswerte noch ihre Stammanteile an der Firma F.________ gmbh angegeben haben. Weiter wird den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfen, ihre Vermögenswerte und Stammanteile an ihre Ehefrauen übertragen zu haben, damit die Stammanteile nicht gepfändet werden können. 3.2 Die von der verfahrensleitenden Staatsanwältin in Auftrag gegeben polizeilichen Er- mittlungen ergaben unter anderem, dass der Unternehmenswert der F.________ gmbh per 30. Juni 2019 noch CHF 1'463'000.00 und per 30. Juni 2020 sodann nur noch CHF 543'000.00 betrug (siehe dazu auch Beilage 1 zum Nachtrag der Kan- tonspolizei). Mittels Abtretungsvertrag vom 19. Oktober 2020 haben die Beschuldig- ten 1 und 2 ihre Stammanteil an der F.________ gmbh unentgeltlich an ihre beiden Ehefrauen überschrieben (siehe dazu die Beilage 6 zur Strafanzeige vom 29. Okto- ber 2021 sowie auch http://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/H.________ [zu- letzt besucht am 15. Mai 2025]). Des Weiteren geht aus dem Nachtrag der Kantons- polizei hervor, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Betreibungsamt Emmental- Oberaargau angab, dass seine Ehefrau Hausfrau und er zu 100% Geschäftsführer der F.________ gmbh sei. Welter teilte er mit, dass er per 1. September 2024 keine Anstellung mehr haben und sich beim RAV anmelden werde (vgl. dazu auch Beilage 4 zum Nachtrag der Kantonspolizei [Protokoll zum Vollzug der Pfändung vom 26. August 2021]). Unmittelbar danach teilte der Beschuldigte 1 dem Beitreibungsamt Emmental Oberaargau sodann per E-Mail mit, dass er aus gesundheitlichen Grün- den nicht mehr in seinem Pensum arbeiten könne. Überdies teilte er mit, dass neu seine Ehefrau in der Firma tätig sei und reichte seine Lohnabrechnungen sowie die seiner Frau ein. Aus den Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 bis August 2021 einen Lohn von monatlich CHF 16'085.80 und ab September 2021 von monatlich CHF 2'250.00 bezog, während seine Ehefrau bis August 2021 keinen 4 Lohn und ab September 2021 einen Lohn von monatlich CHF 14'385.80 bezog (Bei- lage 5 zum Nachtrag der Kantonspolizei). 3.3 Anlass zur Sistierung der gegen die Beschuldigten 1 und 2 geführten Strafuntersu- chung gaben die von Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 24. Mai 2024 eingereichten «Hintergrundinformationen», wonach vorgesehen sei, ein Revisions- gesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2020 vom 29. September 2020 einzureichen, mit dem die Beschuldigten 1 und 2 rechtskräftig zur Zahlung der For- derung verpflichtet wurden, welche nun Grundlage der Gläubigerschädigung dar- stellt (vgl. E. 3.1 hiervor). Gemäss den von der Verteidigung beigebrachten Informa- tionen sollen G.________ und I.________ in dem zugrundeliegenden Zivilverfahren 2011/131-11-rh vor dem Kantonsgericht Schaffhausen falsche Zeugenaussagen ge- macht haben. Den eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass gegen G.________ in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren, unter anderem wegen falschem Zeugnis, bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hängig ist. Der zuständige Staatsanwalt habe bestätigt, dass die Untersuchung abgeschlossen sei und G.________ eingestanden habe, falsche Zeugenaussagen gemacht zu haben. Sobald die Urteile rechtskräftig seien, werde Rechtsanwältin B.________ ein Revi- sionsgesuch anhängig machen (siehe dazu auch die Begründung der angefochte- nen Verfügung). 3.4 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz alsdann zum Schluss, bei der skizzierten Ausgangslage (E. 3.3 hiervor) sei es angezeigt, das vorgesehene Revisionsverfahren abzuwarten, da das vorliegende Strafverfahren davon abhänge. Beweise, deren Verlust befürchtet werden müsse, seien bereits erhoben worden. Weiterführende verhältnismässige Beweisnahmen würden sich nicht anbieten. Während sistiertem Verfahren werde die Zivilklage nicht behandelt. 4. 4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung na- mentlich sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder an- dere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. a), der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Bst. b), ein Vergleichsverfahren hängig ist und es an- gebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Bst. c) oder ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt (Bst. d). Vor der Sistierung er- hebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO wird die Zivilklage während sistiertem Verfahren nicht behandelt. 4.2 Beim Sistierungsgrund der Abhängigkeit von einem anderen Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafver- fahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich nur, wenn sich das Er- gebnis des anderen Verfahrens entscheidend auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und das andere Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren 5 erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2, 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 und 15a zu Art. 314 StPO). Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Beschleunigungsge- bot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt im Weiteren von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 158 vom 19. Juni 2024 E. 4.1 mit Verweis auf 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). Sind Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren hängig, deren Entscheide verbindliche (konstitutive) Wirkung für das Strafverfahren haben werden, dann müssen diese abgewartet werden (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2020, Rz. 13 zu Art. 314 StPO; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.3 und 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.2 sowie das Appellationsgerichts Basel- Stadt BES.2019.11 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Rz. 6 zu Art. 314 StPO mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft verweise auf der ers- ten Seite (im Dispositiv) auf Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO und auf der zweiten Seite (in der Begründung) auf Art. 314 Abs. 1 c StPO, was beides keinen Sinn ergebe. Mit der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei beiden Gesetzesverweisen um offensichtliche Verschriebe. So wird anhand des ersten Abschnitts der Begründung der angefochtenen Verfügung («[…], wenn der Ausgang des Strafverfahrens von ei- nem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang ab- zuwarten») deutlich, dass sich die Vorinstanz auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO stützt. 5.2 Soweit sie vorbringt, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb das Strafverfahren ge- gen die Beschuldigten 1 und 2 von einem noch nicht anhängig gemachten Revisi- onsverfahren abhängig sein soll, welches seinerseits auf den bislang weder ausge- fällten noch rechtskräftigen Strafurteilen gegen von G.________ und I.________ be- ruhe, rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Gehörsverletzung. 5.2.1 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verlangt nicht, dass sich das Ge- richt mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rü- gen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid 6 stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2, auch zum Folgenden). Die Begründung kann auch implizit erfolgen. 5.2.2 Diesen bundesgerichtlichen Mindestanforderungen ist die Vorinstanz ohne Weiteres nachgekommen. Der Begründung der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, aus welchen Gründen das gegen die Beschuldigten 1 und 2 geführte Straf- verfahren sistiert wurde. Wie erwähnt (E. 3.3 und 3.4 hiervor), stützt sich die Staats- anwaltschaft auf die ihr von der Verteidigung zugetragenen Informationen, wonach G.________ und I.________ im Zivilverfahren, in dem die Beschuldigten 1 und 2 rechtskräftig zur Zahlung der für das vorliegende Strafverfahren relevanten Forde- rung verurteilt wurden, falsche Zeugenaussagen gemacht haben sollen, und gelangt zum Schluss, es sei angezeigt, den Ausgang des Strafverfahrens gegen die genann- ten Personen (wohl gemeint: G.________) und das von der Verteidigung in Aussicht gestellte Revisionsverfahren abzuwarten. Ob die Begründung rechtlich richtig ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung (E. 5.3) sein. 5.2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Strafverfah- ren gegen die Beschuldigten 1 und 2 (noch) nicht hätte sistieren dürfen: 5.3.1 Zwar ist den Beschuldigten 1 und 2 zuzustimmen, dass mit einer Verurteilung von G.________ wegen Falschaussagen im Zusammenhang mit dem mit Urteil des Bun- desgerichts 4A_251/2020 vom 29. September 2020 rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren ganz grundsätzlich ein Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) vorliegen könnte. Unter Berücksichti- gung des oben Ausgeführten (E. 4.2) kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO setze nicht voraus, dass das Verfahren, dessen Ausgang es abzuwarten gilt, bereits anhängig gemacht worden sei. Würde bereits die blosse Möglichkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Verfahren an- hängig gemacht werden könnte, ausreichen, um eine Sistierung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO zu begründen, könnte das sistierte Strafverfahren so auf unbe- stimmte Zeit verzögert werden, was mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu verein- baren wäre. 5.3.2 Mit der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig, dass in dem von der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich mitunter wegen falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB gegen G.________ geführten Strafverfahren Nr. B-1/2021/10013699 bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen wäre. Mangels anderer Informationen muss wei- ter davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung nach wie vor kein Revisions- gesuch beim Bundesgericht eingereicht hat (vgl. dazu auch die Telefonnotiz der ver- fahrensleitenden Staatsanwältin vom 5. Dezember 2024, wonach Rechtsanwältin B.________ angeboten habe, ihr das Revisionsgesuch sowie den anschliessenden Entscheid direkt in Kopie zukommen zu lassen). Anders als die Vorinstanz und die Beschuldigten 1 und 2 annehmen, vermag der Umstand, dass G.________ in einer Einvernahme eingestanden hat, im Verfahren 2011/131-11-rh vor dem Kantonsge- richt Schaffhausen unrichtige Aussagen getätigt zu haben, und es mutmasslich zu einer Verurteilung wegen falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB kommen wird 7 (siehe dazu das teilweise geschwärzte Protokoll der Einvernahme von G.________ durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. September 2022 [Bei- lage 1 zur Beilage 14 zur Eingabe der Verteidigung vom 23. Mai 2024 betreffend «Hintergrundinformationen»] sowie die Aktennotiz der verfahrensleitenden Staats- anwältin vom 6. Dezember 2024), noch keinen Sistierungsgrund zu begründen. Auch der Einwand, wonach G.________ im November 2022 eine Vereinbarung mit den Beschuldigten 1 und 2 unterzeichnet und sich verpflichtet habe, sein Geständnis nicht zu widerrufen oder zu relativieren und eine strafrechtliche Verurteilung wegen falschen Zeugnisses im Umfang des Geständnisses zu akzeptieren (Vereinbarung vom 2./3. November 2022 [Beilage 14 zur Eingabe der Verteidigung vom 23. Mai 2024 betreffend «Hintergrundinformationen»]), ändert nichts daran. Nur am Rande ist anzumerken, dass auf ein Rechtsmittel nicht verzichtet werden kann, bevor der in Frage stehende Entscheid eröffnet wurde (Art. 386 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3.3 Auch wenn prima vista nicht ausgeschlossen ist, dass sich das Ergebnis des von der Verteidigung in Aussicht gestellten Revisionsverfahrens auf das vorliegende Straf- verfahren auswirken könnte, sind die Voraussetzungen für eine Sistierung gestützt Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO mangels Rechtshängigkeit des abzuwartenden Revisi- onsverfahrens (noch) nicht erfüllt. Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelas- sen werden, wessen Interessen im Falle einer Sistierung überwiegen würden. Ob einem zukünftigen Revisionsgesuch der Beschuldigten 1 und 2 Erfolg beschieden sein wird, wird gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden haben. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2024 im Ver- fahren EO 21 11172 ist aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 7.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO haben neben der beschwerdeführenden obsiegenden Partei – ausser der Generalstaats- anwaltschaft – auch die übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen ei- ner früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Be- schwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre not- 8 wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. 7.2.2 Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vor- liegende Tarifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 5’000.00. Innerhalb des Rahmenta- rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt E.________, macht mit Honorarnote vom 30. Dezember 2024 eine Entschädigung von CHF 4'990.00 (Ho- norar von CHF 4'485.00 zzgl. Auslagen von CHF 134.55, «Abschlag» von CHF 3.47 und MWST von CHF 373.90) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von vier Bundesordnern (durch- schnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erweist sich die geltend gemachte Entschädigung als deutlich überhöht. Für die Aufwendungen von Rechtsanwalt E.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen der 12-seitigen Be- schwerde [inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite] inkl. Studium der angefochtenen Verfügung und der amtlichen Akten, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Einholen einer aktuellen Vollmacht, Telefonate und E-Mails mit der Klientin sowie abschliessender Besprechung mit der Klientin) rechtfertigt sich vorliegend ein Honorar von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Entschädigung ist vom Kanton Bern zu entrichten. 7.2.4 Die Verteidigerin der Beschuldigten 1 und 2, Rechtsanwältin B.________, hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ reichte im Be- schwerdeverfahren eine 26-seitige Stellungnahme zur 12-seitigen Beschwerde ein und vertritt zwei beschuldigte Personen. In ihrer Stellungnahme äusserte sie sich eingehend zu den vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen und machte umfassende Ausführungen zum zugrundeliegenden Sachver- halt, was beim gebotenen Aufwand nur marginal zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von vier Bun- desordnern (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnitt- lich) rechtfertigt es sich, Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Verfassen der Stellungnahme inkl. Studium der angefochtenen Verfügung und der amtlichen Akten, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme von Schrif- tenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit den Klienten) ebenfalls ein Ho- norar von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. Dezember 2024 im Verfahren EO 21 11172 wird auf- gehoben. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST ausge- richtet. 4. Die Entschädigung der Beschuldigten 1 und 2 wird auf CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin B.________ ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10