6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer beschliesst: 1. Auf den Antrag um «Einsichtnahme in das Verhörprotokoll des Polizisten» wird nicht eingetreten.