Entsprechend hat die Vorinstanz bzw. das Polizeikommando (bzw. andere Angehörige der Behörde, vgl. Art. 63 Abs. 2 EG ZSJ) dafür besorgt zu sein, dass die Beschwerdekammer in den Besitz dieser Akten gelangt. Eine vollumfängliche Aktenanforderung durch die Beschwerdekammer von Beginn weg erscheint in diesen Fällen weder zielführend noch effizient.