101 Abs. 2 StPO bereits aus rein praktischen Gründen nicht möglich. Abgesehen davon sind in den vorliegenden Fällen grundsätzlich nicht sämtliche vorhandenen amtlichen Strafakten von Interesse, sondern, wie bereits erwähnt, einzig diejenigen, welche der polizeilichen Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung zu Grunde liegen und hierfür relevant sind. Diese zu bezeichnen, liegt in der Kompetenz und Verantwortung der verfügenden Behörde und damit der Polizei bzw. des Polizeikommandos. Entsprechend hat die Vorinstanz bzw. das Polizeikommando (bzw. andere Angehörige der Behörde, vgl. Art.