Sie ist damit auch verantwortlich dafür, die verfahrensrelevanten Akten bei der Beschwerdekammer einzureichen. Im Zeitpunkt des Eingangs einer Beschwerde gegen eine polizeilich angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung ist für die Beschwerdekammer oftmals (noch) gar nicht ersichtlich, ob das Verfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft hängig ist und wer die Verfahrensleitung innehat. Somit ist ein Ersuchen der Beschwerdekammer um Zustellung der Akten bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO bereits aus rein praktischen Gründen nicht möglich.