Als Vorinstanz müssen ihm die für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung relevanten Akten bekannt sein. Zu diesem Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung hat die Polizei als Verfahrensleiterin zu gelten und befindet sich entsprechend auch im Besitz dieser Akten. Sie ist damit auch verantwortlich dafür, die verfahrensrelevanten Akten bei der Beschwerdekammer einzureichen.