5. Betreffend die Bitte der Vorinstanz an den Verfahrensleiter, die Strafakten bei der verfahrensleitenden Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland anzufordern, wird auf Folgendes hingewiesen: Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) nimmt das Polizeikommando als Vorinstanz Stellung zur Beschwerde gegen erkennungsdienstliche Erfassungen, welche von der Polizei angeordnet wurden. Als Vorinstanz müssen ihm die für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung relevanten Akten bekannt sein.