4 vom Polizeikommando zusätzlich eingereichten Unterlagen ergeben ebenfalls keine weiteren, sachdienlichen Hinweise. Die Gehörsverletzung wiegt schwer und kann im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zurückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde. Entsprechend wird die erkennungsdienstliche Erfassung aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist gutzuheissen.