Inwiefern ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, wird nicht begründet. Insbesondere äussert sich die Vorinstanz mit keinem Wort dazu, ob die erkennungsdienstliche Erfassung mit Blick auf den Vorwurf der Geldwäscherei oder des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. mit Blick auf beide Delikte angeordnet wurde. Während eine Eignung mit Blick auf den Vorwurf des Fahrens trotz entzogenen Führerausweises grundsätzlich in Frage kommt, liegt eine solche beim Vorwurf der Geldwäscherei nicht auf der Hand.