201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4. Die angefochtene Verfügung genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Ausführungen zum Sachverhalt beschränken sich jedenfalls im Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf die Wiedergabe des Tatbestandes. Inwiefern ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, wird nicht begründet.