3 Weiteres (auch) ersichtlich gewesen ist, dass die Beschwerde innert 10 Tagen einzureichen ist. Der Umstand, dass er nicht fristgemäss reagiert hat, geht vorliegend auf ein Versäumnis der Kantonspolizei zurück. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Erfassung beanstandet. Den Antrag um Einsichtnahme in das Verhörprotokoll des Polizisten ist bei der Polizei bzw. der zuständigen Verfahrensleitung, vorliegend wohl die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, zu stellen.