Es ist sowohl mit Blick auf die formulierte Rechtsmittelbelehrung als auch die Eingabe des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass ihm dieser Artikel bzw. die Frist bekannt gewesen wäre. Das erklärt wohl auch den Umstand, dass er das Rechtsmittel innert 30 Tagen erhoben hat. Jedenfalls darf bei dieser Ausgangslage nicht davon ausgegangen werden, dass es für ihn aufgrund der angegebenen Gesetzesbestimmungen (Art. 393 ff. StPO) ohne