Eine Rechtsmittelbelehrung einzig mit dem pauschalen Hinweis auf Art. 393 ff. StPO versetzt einen juristischen Laien nicht hinreichend in die Lage, sein Beschwerderecht effektiv wahrzunehmen. Es ist unklar, auf welche nachfolgenden Artikel sich der Hinweis auf 393 ff. StPO bezieht. Die Beschwerdefrist, welche mit 10 Tagen sehr kurz bemessen ist und nicht als allgemein bekannt betrachtet werden kann, ergibt sich (erst) aus Art. 396 StPO. Es ist sowohl mit Blick auf die formulierte Rechtsmittelbelehrung als auch die Eingabe des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass ihm dieser Artikel bzw. die Frist bekannt gewesen wäre.