«Gegen den Entscheid über die erkennungsdienstliche Erfassung kann gestützt auf Art. 393 ff. StPO Beschwerde geführt werden». Damit liegt zwar grundsätzlich eine Rechtsmittelbelehrung vor. Diese ist auch nicht falsch, aber es fehlt sowohl ein konkreter Hinweis auf die Rechtsmittelinstanz als auch auf die Frist (vgl. dazu auch STOHNER, a.a.O., N. 25 zu Art. 81 StPO, wonach die Rechtsmittelbelehrung auch angeben muss, bei welcher Instanz und innert welcher Frist das Rechtsmittel eingereicht werden muss). Eine Rechtsmittelbelehrung einzig mit dem pauschalen Hinweis auf Art.