Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei aber nur beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Anwältin bzw. ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Ob eine gravierende Unsorgfalt gegeben ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach den Rechtskenntnissen der Partei.