d StPO ist offen formuliert und äussert sich nicht zum erforderlichen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung. Jedenfalls soll sie die Parteien in die Lage versetzen, die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittel auch effektiv wahrzunehmen (vgl. BGE 145 IV 259 E. 1.4.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2025 vom 15. Juli 2025 E. 4.2). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) konkretisiert, darf den Verfahrensbeteiligten aus einer mangelhaften Eröffnung keinerlei Rechtsnachteil erwachsen.