und endete am 4. August 2025. Die vom 19. August 2025 datierte Beschwerde wurde am 19. August 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Damit erfolgte sie grundsätzlich verspätet. Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide müssen, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 81 Abs. 1 Bst. d StPO). Art. 81 Abs. 1 Bst. d StPO ist weit auszulegen und gilt für alle anfechtbaren Entscheide