396 Abs. 1 StPO ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.2 Massgeblich für die Berechnung der Beschwerdefrist ist die Zustellung bzw. der Empfang der angefochtenen Anordnung vom 25. Juli 2025. Mit Blick auf die in der Anordnung enthaltenen und unterschriebenen Empfangsbestätigung hat der Beschwerdeführer die Anordnung am 25. Juli 2025 erhalten. Die zehntägige Frist begann folglich am 26. Juli 2025 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 4. August 2025.