BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher eine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).