Am 19. August 2025 erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) hiergegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung (ohne WSA) und bat um «Einsichtnahme in das Verhörprotokoll des Polizisten». Mit Verfügung vom 3. September 2025 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ersuchte das Polizeikommando um Übermittlung der verfahrensrelevanten amtlichen Akten.