Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 399 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz, Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 25. Juli 2025 (Vorgang Nr. 202505005293) Erwägungen: 1. Die Kantonspolizei Bern ordnete am 25. Juli 2025 die erkennungsdienstliche Erfas- sung (ohne WSA) des Beschuldigten an. Am 19. August 2025 erhob der Beschul- digte (nachfolgend: Beschwerdeführer) hiergegen Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung (ohne WSA) und bat um «Einsichtnahme in das Verhörprotokoll des Polizisten». Mit Verfügung vom 3. September 2025 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung und ersuchte das Polizeikommando um Übermittlung der verfahrensrelevanten amtlichen Akten. Mit Schreiben vom 16. September 2025 reichte das Polizeikommando die angefochtene Verfügung sowie einen Auszug des Rialtoereignisses Nr 6139796 vom 14. Mai 2025 (ge- schwärzt) ein. Weiter wies es daraufhin, dass bei der Kantonspolizei aktuell ein An- zeigerapport wegen Geldwäscherei sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz in Vorbereitung sei, welcher zu gegebener Zeit an die Re- gionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland überwiesen werde. Mit Blick auf nach- folgende Ausführungen wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver- zichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung, mit welcher eine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet wurde, unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Beschwerde- frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätes- tens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Han- den der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.2 Massgeblich für die Berechnung der Beschwerdefrist ist die Zustellung bzw. der Empfang der angefochtenen Anordnung vom 25. Juli 2025. Mit Blick auf die in der Anordnung enthaltenen und unterschriebenen Empfangsbestätigung hat der Be- schwerdeführer die Anordnung am 25. Juli 2025 erhalten. Die zehntägige Frist be- gann folglich am 26. Juli 2025 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 4. August 2025. Die vom 19. August 2025 datierte Beschwerde wurde am 19. Au- gust 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Damit erfolgte sie grundsätzlich verspätet. Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide müssen, sofern sie anfecht- bar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 81 Abs. 1 Bst. d StPO). Art. 81 Abs. 1 Bst. d StPO ist weit auszulegen und gilt für alle anfechtbaren Entscheide 2 nach der Strafprozessordnung – und zwar unabhängig davon, ob diese das Verfah- ren abschliessen oder nicht (vgl. STOHNER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 81 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2). Art. 81 Abs. 1 Bst. d StPO ist offen formuliert und äussert sich nicht zum erforderlichen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung. Jedenfalls soll sie die Parteien in die Lage versetzen, die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittel auch effektiv wahrzunehmen (vgl. BGE 145 IV 259 E. 1.4.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2025 vom 15. Juli 2025 E. 4.2). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrau- ensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) konkretisiert, darf den Verfahrensbeteiligten aus einer mangelhaften Eröffnung keinerlei Rechtsnachteil erwachsen. Eine unrichtige, unvollständige oder fehlende Rechtsmittelbelehrung stellt eine solch mangelhafte Eröffnung dar. Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei aber nur beanspru- chen, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Anwältin bzw. ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Ob eine gravierende Unsorgfalt gege- ben ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach den Rechtskennt- nissen der Partei. Der Vertrauensschutz versagt jedenfalls dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für die rechtsuchende Person bzw. ihre Rechtsvertre- tung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre (vgl. STOHNER, a.a.O., N. 26 zu Art. 81 StPO sowie BGE 145 IV 259 E. 1.4.4 oder Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2). Die angefochtene Verfügung enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: «Gegen den Entscheid über die erkennungsdienstliche Erfassung kann gestützt auf Art. 393 ff. StPO Beschwerde geführt werden». Damit liegt zwar grundsätzlich eine Rechtsmittelbelehrung vor. Die- se ist auch nicht falsch, aber es fehlt sowohl ein konkreter Hinweis auf die Rechts- mittelinstanz als auch auf die Frist (vgl. dazu auch STOHNER, a.a.O., N. 25 zu Art. 81 StPO, wonach die Rechtsmittelbelehrung auch angeben muss, bei welcher Instanz und innert welcher Frist das Rechtsmittel eingereicht werden muss). Eine Rechtsmittelbelehrung einzig mit dem pauschalen Hinweis auf Art. 393 ff. StPO versetzt einen juristischen Laien nicht hinreichend in die Lage, sein Beschwerde- recht effektiv wahrzunehmen. Es ist unklar, auf welche nachfolgenden Artikel sich der Hinweis auf 393 ff. StPO bezieht. Die Beschwerdefrist, welche mit 10 Tagen sehr kurz bemessen ist und nicht als allgemein bekannt betrachtet werden kann, ergibt sich (erst) aus Art. 396 StPO. Es ist sowohl mit Blick auf die formulierte Rechtsmittelbelehrung als auch die Eingabe des Beschwerdeführers nicht ersicht- lich, dass ihm dieser Artikel bzw. die Frist bekannt gewesen wäre. Das erklärt wohl auch den Umstand, dass er das Rechtsmittel innert 30 Tagen erhoben hat. Jeden- falls darf bei dieser Ausgangslage nicht davon ausgegangen werden, dass es für ihn aufgrund der angegebenen Gesetzesbestimmungen (Art. 393 ff. StPO) ohne 3 Weiteres (auch) ersichtlich gewesen ist, dass die Beschwerde innert 10 Tagen ein- zureichen ist. Der Umstand, dass er nicht fristgemäss reagiert hat, geht vorliegend auf ein Versäumnis der Kantonspolizei zurück. Auf die Beschwerde ist folglich ein- zutreten, soweit der Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Erfassung bean- standet. Den Antrag um Einsichtnahme in das Verhörprotokoll des Polizisten ist bei der Polizei bzw. der zuständigen Verfahrensleitung, vorliegend wohl die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, zu stellen. Darauf tritt die Beschwerdekammer mangels Zuständigkeit nicht ein. 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4. Die angefochtene Verfügung genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Ausführungen zum Sachverhalt beschränken sich jedenfalls im Zusam- menhang mit den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf die Wiedergabe des Tatbestandes. Inwiefern ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, wird nicht begründet. Insbesondere äussert sich die Vorinstanz mit keinem Wort dazu, ob die erkennungsdienstliche Erfassung mit Blick auf den Vorwurf der Geldwäscherei oder des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. mit Blick auf beide Delikte angeordnet wurde. Während eine Eignung mit Blick auf den Vorwurf des Fahrens trotz entzogenen Führeraus- weises grundsätzlich in Frage kommt, liegt eine solche beim Vorwurf der Geldwä- scherei nicht auf der Hand. Abgesehen davon geht aus der angefochtenen Verfü- gung nicht hervor, ob und inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung über- haupt erforderlich ist und ob diese mit Blick auf die Untersuchung der Anlasstat oder allenfalls vergangene oder zukünftige Delikte angeordnet wurde. Eine sachge- rechte Anfechtung und Beurteilung sind bei dieser Ausgangslage nicht möglich. Die 4 vom Polizeikommando zusätzlich eingereichten Unterlagen ergeben ebenfalls kei- ne weiteren, sachdienlichen Hinweise. Die Gehörsverletzung wiegt schwer und kann im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Zurückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde. Entspre- chend wird die erkennungsdienstliche Erfassung aufgehoben und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist gutzuheissen. 5. Betreffend die Bitte der Vorinstanz an den Verfahrensleiter, die Strafakten bei der verfahrensleitenden Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland anzufordern, wird auf Folgendes hingewiesen: Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessord- nung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) nimmt das Poli- zeikommando als Vorinstanz Stellung zur Beschwerde gegen erkennungsdienstli- che Erfassungen, welche von der Polizei angeordnet wurden. Als Vorinstanz müssen ihm die für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung relevan- ten Akten bekannt sein. Zu diesem Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung hat die Polizei als Verfahrensleiterin zu gelten und befindet sich ent- sprechend auch im Besitz dieser Akten. Sie ist damit auch verantwortlich dafür, die verfahrensrelevanten Akten bei der Beschwerdekammer einzureichen. Im Zeitpunkt des Eingangs einer Beschwerde gegen eine polizeilich angeordnete erkennungs- dienstliche Erfassung ist für die Beschwerdekammer oftmals (noch) gar nicht er- sichtlich, ob das Verfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft hängig ist und wer die Verfahrensleitung innehat. Somit ist ein Ersuchen der Beschwerdekammer um Zustellung der Akten bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO be- reits aus rein praktischen Gründen nicht möglich. Abgesehen davon sind in den vorliegenden Fällen grundsätzlich nicht sämtliche vorhandenen amtlichen Strafak- ten von Interesse, sondern, wie bereits erwähnt, einzig diejenigen, welche der poli- zeilichen Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung zu Grunde liegen und hierfür relevant sind. Diese zu bezeichnen, liegt in der Kompetenz und Verantwor- tung der verfügenden Behörde und damit der Polizei bzw. des Polizeikommandos. Entsprechend hat die Vorinstanz bzw. das Polizeikommando (bzw. andere Angehö- rige der Behörde, vgl. Art. 63 Abs. 2 EG ZSJ) dafür besorgt zu sein, dass die Be- schwerdekammer in den Besitz dieser Akten gelangt. Eine vollumfängliche Akten- anforderung durch die Beschwerdekammer von Beginn weg erscheint in diesen Fällen weder zielführend noch effizient. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungs- würdiger Nachteile (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer beschliesst: 1. Auf den Antrag um «Einsichtnahme in das Verhörprotokoll des Polizisten» wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die durch die Kantonspolizei angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung (Vorgang 202505005293) vom 25. Juli 2025 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 4. Entschädigung wird keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Kurier) - der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau, B.________(per B-Post) Bern, 30. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Ueltschi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6