7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate bzw. bis zum 11. November 2025 verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.