12 (vgl. Ziff. 2 des Haftverlängerungsantrags vom 7. August 2025) insgesamt verhältnismässig. 6.5 Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht geltend. Wie dem Zwangsmassnahmengericht sind auch der Beschwerdekammer keine Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO ersichtlich, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen.