Der Studienbeginn an der Technischen Fachhochschule sowie der Hinweis auf die durch die Haft möglicherweise prekäre Familiensituation vermögen ebenfalls keine Kürzung der Haftdauer zu rechtfertigen. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich diesbezüglich nicht wesentlich von anderen Inhaftierten. Die angeordnete Haftverlängerung von drei Monaten erscheint auch mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen