Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) noch keine Überhaft. Eine Kürzung der Haftdauer auf drei Wochen, d.h. bis zum 1. September 2025 erweist sich im Hinblick auf die noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. E. 5.6 hiervor, vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2025, Ziff. 2) offensichtlich als zu knapp. Der Studienbeginn an der Technischen Fachhochschule sowie der Hinweis auf die durch die Haft möglicherweise prekäre Familiensituation vermögen ebenfalls keine Kürzung der Haftdauer zu rechtfertigen.