Weiter müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer ein Studium an der Technischen Fachhochschule hätte beginnen sollen. Die Ermittlungen würden ohne Weiteres auch ohne eine Inhaftierung des Beschwerdeführers durchgeführt werden können. 6.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Juli 2025 in Untersuchungshaft. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, droht in Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) noch keine Überhaft.