Eine Beschränkung der Untersuchungshaft auf drei Wochen vermöge dem Zeitbedarf für die weiteren Ermittlungen nicht gerecht werden, zumal eine Vielzahl parteiöffentlicher Einvernahmen vorzunehmen sei. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Haft subeventualier auf drei Wochen, d.h. bis zum 1. September 2025 zu befristen sei. Innert dieser Zeit seien die Ermittlungshandlungen ohne Weiteres vorzunehmen. Die Einvernahmen würden nicht viel Zeit in Anspruch nehmen und zur Auswertung seines Mobiltelefons müsse der Beschwerdeführer nicht in Haft sitzen.