Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche die Kollusionsgefahr zu bannen vermögen. Auch die beantragte Verlängerung der Haft von drei Monaten sei unter Berücksichtigung der geplanten Ermittlungen und der zu erwartenden Strafe im Falle einer Verurteilung verhältnismässig. Eine Beschränkung der Untersuchungshaft auf drei Wochen vermöge dem Zeitbedarf für die weiteren Ermittlungen nicht gerecht werden, zumal eine Vielzahl parteiöffentlicher Einvernahmen vorzunehmen sei.