_», «J.________» oder anderen, noch nicht bekannten Involvierten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiter kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer noch bestehende Beweismittel wegschaffen würde (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 361, E. 6.4 sowie delegierte Einvernahme vom 23. Juli 2025, Z. 151 ff. und 495, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach sein Mobiltelefon gewechselt hat). Die Kollusionsgefahr ist demnach gegeben.