So überzeugt beispielsweise die Erklärung, dass er allenfalls im Rahmen seiner Tätigkeit im Restaurant mit dem Plastiksack – auf dem seine DNA gefunden wurde – in Kontakt gekommen sei, nicht. Sie steht im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er sich die Spur nicht erklären könne, und wirkt nach wie vor wie eine nachgeschobene Schutzbehauptung (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025, Z. 180; Hafteinvernahme vom 23. Juli 2025, Z. 107 ff.; Einvernahme vom 25. Juli 2025 vor dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht, S. 4, Z. 22-34).