25 361 vom 18. August 2025, E. 6.4). All dies hat möglichst ohne jedwede Beeinflussung stattzufinden. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nach wie vor jegliche Beteiligung am Drogenhandel. Entgegen seinen Behauptungen kann nicht gesagt werden, dass seine «Aussagen vor Realitätskriterien strotzen». So überzeugt beispielsweise die Erklärung, dass er allenfalls im Rahmen seiner Tätigkeit im Restaurant mit dem Plastiksack – auf dem seine DNA gefunden wurde – in Kontakt gekommen sei, nicht.