Zum Zeitpunkt der ersten Aussagen von E.________ – vor etwa zwei Jahren – bestand gegen den Beschwerdeführer noch kein Tatverdacht, weshalb für ihn auch kein Anlass bestand, Kollusionshandlungen vorzunehmen. Mit Blick auf die ihm nun drohenden Sanktionen hat sich die Situation grundlegend verändert und er dürfte nun über ein erhebliches Interesse verfügen, die Ermittlungen zu beeinflussen. Nach wie vor sind von der Staatsanwaltschaft verschiedene Einvernahmen und Ermittlungshandlungen durchzuführen, um den Sachverhalt weiter abzuklären und die Rollenverteilung zu ermitteln (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK