1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 2.5). Solange die Beweise nicht vollständig abgenommen sind, d.h. auch mögliche Abnehmer und Lieferanten nicht eruiert und das genaue Ausmass des Betäubungsmittelhandels nicht festgestellt ist, ist vom Bestehen einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde erst vor Kurzem eröffnet.