Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde. 5.6.1 Im Vergleich zum Beschluss BK 25 361 vom 18. August 2025 haben sich die Verhältnisse nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert. Die Ermittlungen befinden sich hinsichtlich des Beschwerdeführers nach wie vor am Anfang und der Umfang der Beteiligung sowie die genaue Rolle des Beschwerdeführers am inkri-