5.5 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu verneinen sei. Die beiden einzuvernehmenden Personen führe der Beschwerdeführer nur marginal an und gebe an, dass diese bestätigen könnten, dass er sich Geld ausgeliehen habe. Inwiefern darüber hinaus die Kollusionsgefahr nicht ausgeschlossen sei, werde nicht weiter begründet. Darüber hinaus sei zu beachten, dass wenn der Beschwerdeführer effektiv in den Drogenhandel involviert gewesen wäre, er von den Festnahmen von H.________ und E.________ schon längst erfahren hätte.