So erscheine es in Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftaten sowie des Umstandes, dass der ganze Sachverhalt noch nicht präzis habe abgeklärt werden können, gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Die Kollusionsgefahr sei demzufolge zu bejahen, solange die Ermittlungen liefen und nicht genau feststehe, in welchem Umfang der Beschwerdeführer delinquiert habe. 5.5