Schliesslich seien potenziell weitere Personen in den Betäubungsmittelhandel involviert, die zum Teil bisher nicht bekannt seien. Es bestünden daher konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit involvierten Personen in Kontakt treten und diese davon abhalten könnte, ihn zu belasten. Auch eine Haft von weiteren Beteiligten schliesse eine Kollusionsgefahr in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht aus. Die Kollusionsneigung werde zudem durch die drohende hohe Freiheitsstrafe gesteigert. In der Untersuchung gehe es nach wie vor darum, weitere Personen zu ermitteln und einzuvernehmen.