Die Ermittlungen seien noch längst nicht abgeschlossen bzw. befänden sich nach drei Wochen gerichtsnotorisch immer noch am Anfang, sodass der Beschwerdeführer – wenn er denn in Freiheit wäre – immer noch ein Interesse hätte, auf Beweismittel bzw. weitere beteiligte Personen einzuwirken. Somit sei mit der Staatsanwaltschaft aufgrund der noch zu eruierenden Verbindungen und der genauen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer sowie den übrigen involvierten Personen ohne Weiteres von Kollusionsgefahr auszugehen. Schliesslich seien potenziell weitere Personen in den Betäubungsmittelhandel involviert, die zum Teil bisher nicht bekannt seien.