9 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht führt weiter aus, dass diese Erwägungen nach wie vor Gültigkeit hätten. Hierbei könne auch auf die kurze Zeitspanne verwiesen werden, die seit der Haftanordnung verstrichen sei. Die Ermittlungen seien noch längst nicht abgeschlossen bzw. befänden sich nach drei Wochen gerichtsnotorisch immer noch am Anfang, sodass der Beschwerdeführer – wenn er denn in Freiheit wäre – immer noch ein Interesse hätte, auf Beweismittel bzw. weitere beteiligte Personen einzuwirken.