Dies ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte Einfluss auf weitere beteiligte Personen nehmen könnte, insbesondere wenn diese in der Hierarchie unter ihm stehen. Daraus wird deutlich, dass bei einer Freilassung des Beschuldigten nicht nur die theoretische Möglichkeit zur Vornahme von Verdunkelungshandlungen, sondern auch die konkrete Gefahr dafür besteht, dass er sich mit den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten oder unbekannten Personen in Verbindung setzen könnte, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen.